Hallenkrane und Säulenkrane

Für alle Kranführer ist nicht nur Geschick, Können und Verantwortungsbewusstsein nötig, sondern darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber einen Befähigungsnachweis, eine Einweisung auf dem verwendeten Kran und eine schriftliche Beauftragung vom Unternehmer. Diesen Befähigungsnachweis erlangen die Teilnehmer durch die Unterweisung nach den aktuellen DGUV Voschrift 52 und des DGUV Grundsatzes 309-003.

Werden nicht oder unzureichend ausgebildete Kranführer eingesetzt, geht der Betrieb und der verantwortliche Vorgesetzte ein unnötiges Risiko auf Schadensersatz und Strafe bei einem Unfall ein.

Daher werden in den Schulungen die Voraussetzungen an den Bediener der Krane, seine Verantwortung und Pflichten aufgezeigt und erklärt. Praktische Unterweisungen und Übungen an den Geräten sowie die Vermittlung von sachgerechtem Anschlagen von Lasten sind Bestandteile der Ausbildung. Am Ende der Unterweisung erfolgt eine theoretische und praktische Prüfung nach deren Bestehen der Teilnehmer einen Bedienerausweis als Befähigungsnachweis erhält.

 

Schulungsinhalte

  • Rechtliche Grundlagen und Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Grundsätze
  • Kranarten und Verwendungszwecke
  • Aufbau und Bauteile von Kranen
  • Anschlagmittel
  • Lastaufnahmemittel
  • Verhaltensregeln bei der Kranarbeit
  • Schriftliche Prüfung
  • Praktische Unterweisung
  • Prüfungen und Inbetriebnahme
  • Lastaufnahme, Verfahren, Auspendeln, Absetzen
  • Arbeiten mit Einweiser und/oder Anschläger
  • Außerbetriebsetzen und sichern
  • Praktische Prüfung

 

Schulungsdauer:

- geübte Bediener 1 Tag (8 Stunden) bei Ihnen vor Ort

- ungeübte Bediener 2 Tage (16 Stunden) bei Ihnen vor Ort

- Schulungen an Samstagen nach Absprache gegen Aufpreis möglich

 

 

Jährliche Unterweisungen

Als Arbeitgeber sind Sie per Gesetz verpflichtet mindestens 1x jährlich für Schulungen und Unterweisungen Ihrer Angestellten zu sorgen und sie schriftlich zu dokumentieren.

§4 der DGUV Vorschrift 1

"Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden."

 

Buchen Sie die jährliche Unterweisung zur Sicherstellung von reibungslosen und sicheren Arbeiten in Ihrem Unternehmen.

- Schulungsdauer ca. 4 Stunden

- Schulungen an Samstagen nach Absprache gegen Aufpreis möglich

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