Hubarbeitsbühnen

Moderne hydraulische Hubarbeitsbühnen dienen in der Höhenzugangstechnik als bequemes Arbeitsmittel, um sicheres Arbeiten in der Höhe zu ermöglichen.

Die Arbeiten in der Höhe sind mit Risiken verbunden, bei denen Wissen und Können im Umgang mit diesen Risiken notwendig ist.

Doch das allein reicht nicht aus. Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen einen Bedienerausweis /Befähigungsnachweis vorweisen und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein.

Durch unsere Bedienerschulungen werden die Kenntnisse und Pflichten zum sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen vermittelt, um die Risiken zu vermindern und Unfälle zu vermeiden.

Unsere Bedienerschulungen sind nach dem Grundsatz der DGUV 308-008 aufgebaut und berücksichtigen, praxisorientiert, die jeweiligen Bauformen und Eigenschaften der Geräte.

Ziel ist die optimale Vermittlung von allgemeinen und maschinenspezifischen Sicherheitshinweisen. Somit können die Bediener sicher und effizient arbeiten.

Die bestandene Bedienerschulung mit anschließender Aushändigung des Bedienerausweises beinhaltet die theoretische und praktische Schulung mit abschließender Prüfung.

 

Schulungsinhalte

  • Recht, Vorschriften, Verantwortung, Haftung, Fahrauftrag
  • Unfallgeschehen
  • Aufbau und Funktion von Teleskopen
  • Antriebsarten
  • Standsicherheit
  • Betrieb allgemein
  • Regelmäßige Prüfungen
  • Umgang mit Last
  • Sondereinsätze
  • Verkehrsregeln / Verkehrswege
  • Theoretische Prüfung
  • Praktische Prüfung inklusive Fahrübungen mit dem Teleskopstapler
  • Ausstellung des Befähigungsnachweises zur Dokumentation des Schulungserfolgs

 

Schulungsdauer:

- geübte Bediener 1 Tag (8 Stunden) bei Ihnen vor Ort

- ungeübte Bediener 2 Tage (16 Stunden) bei Ihnen vor Ort

- Schulungen an Samstagen nach Absprache gegen Aufpreis möglich

 

 

Jährliche Unterweisung

Als Arbeitgeber sind Sie per Gesetz verpflichtet mindestens 1x jährlich für Schulungen und Unterweisungen Ihrer Angestellten zu sorgen und sie schriftlich zu dokumentieren.

§4 der DGUV Vorschrift 1

"Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden."

 

Buchen Sie die jährliche Unterweisung zur Sicherstellung von reibungslosen und sicheren Arbeiten in Ihrem Unternehmen.

- Schulungsdauer ca. 4 Stunden

- Schulungen an Samstagen nach Absprache gegen Aufpreis möglich

Ihre Anfrage

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Tel.: 0171-7046113
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